S a t z u n g
des CLUB KÖLNER Wurftaubenschützen e.V.
Artikel 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Club führt den Namen „CLUB KÖLNER WURFTAUBENSCHÜTZEN e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
II. Der Sitz des Vereins ist Köln
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Zweck des Clubs
Der Zweck des Clubs ist der freiwillige Zusammenschluss von Jagd- und Sportschützen zur Pflege des Schießsportes, insbesondere des Wurftauben-Schießens, im Interesse der allgemeinen waidmännischen Belange sowie der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder.
I. Der Förderung des Clubzwecks sollen dienen:
1. Bereitstellung eines Schießstandes durch Vereinbarungen mit Eigentümern oder Besitzern solcher Anlagen.
2. Veranstaltungen zur theoretischen und praktischen Unterweisung in der Schießtechnik.
3. Austragung von schießsportlichen Wettkämpfen innerhalb des Clubs, Veranstaltungen von jagdlichen und sportlichen Preisschießen sowie Beteiligung an solchen befreundeter Vereine / Verbände.
II. Der CLUB KÖLNER WURFTAUBENSCHÜTZEN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden. Mindestalter ist 16 Jahre.
II. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages und muss durch zwei Mitglieder als Paten/Bürgen befürwortet werden.
Artikel 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Jedes Mitglied ist berechtigt, die eigenen und gemieteten oder gepachteten Einrichtungen des Clubs zu den für Mitglieder festgelegten besonderen Bedingungen zu benutzen.
II. Es hat Anspruch, zu allen Veranstaltungen des Clubs eingeladen zu werden.
III. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Clubs nach innen und außen zu wahren und den Clubbeitrag pünktlich zu zahlen.
IV. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden vom Vorstand festgesetzt.
Artikel 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Drei-Monatsfrist nur zum Ende des Geschäftsjahres.
III. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands wenn ein Clubmitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Zwecke des Clubs schädigt, ferner wegen beharrlicher Weigerung der Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so kann es innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Artikel 6 – Vorstand
I. Der Vorstand des Clubs besteht aus vier Personen, nämlich:
II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
III. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich, und zwar, durch den Präsidenten allein oder durch zwei der übrigen Vorstandsmitglieder.
IV. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die eine Haftung der Mitglieder über das Clubvermögen hinaus begründet. Zu einer Verfügung über das Clubvermögen im Ganzen ist der Vorstand nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung berechtigt, soweit es sich nicht um Deckung der laufenden Ausgaben handelt.
Artikel 7 - Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie tritt alljährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform oder mündlich mindestens zwei Wochen vorher.
II. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn die Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle eingereicht werden.
III. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
IV. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
V. Jedes Mitglied kann sich in der Abstimmung durch ein mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht legitimiertes anderes Mitglied vertreten lassen. Es gilt dann als anwesend im Sinne der Ziffer IV.
VI Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Artikel 8 – Schießleitung
Der Schießleiter ist für die ordnungsgemäße Ausrichtung festgesetzter Schießen sowie für die Ordnung auf dem Schießstand verantwortlich. Er hat auf dem Schießstand die volle Disziplinargewalt und ist berechtigt, bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Schießordnung oder seine Anweisungen den Betreffenden vom Stande zu weisen oder von weiteren Schießen auszuschließen. Diese seine Befugnis erstreckt sich auch auf Mitglieder des Vorstandes oder Gäste.
Artikel 9 – Auflösung des Clubs
Nach Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadtverwaltung Overath, von der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
Köln, den 28.04.2023
Unterschriften
Präsident: Reiner Jacob, Sanssouci 5, 58802 Balve
Geschäftsführer: Konstantinos Simeonidis, Auf der Bitze 7, 51107 Köln
Schatzmeister: Oktay Özgür, Rheinaustrasse 3a, 51149 Köln
Schiessleiter: Reiner Georg Forster, Im Dönz 13, 53343 Wachtberg